Satzung

Satzung (Stand 5.11.2016)

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen
„FREUNDE DER STADT ERDING e.V.“
mit dem Sitz in Erding und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Die „FREUNDE DER STADT ERDING“ sind eine unabhängige Vereinigung mit dem Ziel, die Belange der Stadt Erding, ihrer Bürger und ihrer Gäste zu wahren und zu unterstützen.

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann jeder Interessierte werden, der den Vereinszweck unterstützen will. Personen, die mit dem Zweck des Vereins in Widerspruch stehen, können nicht Mitglieder werden.
Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Im Falle der Nichtaufnahme ist Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 4 Finanzierung

Zur Deckung der laufenden Unkosten und zur Förderung gemeinnütziger Einrichtungen oder Erfüllung karitativer Zwecke in der Stadt Erding werden Mitgliederbeiträge und freiwillige Spenden verwendet. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag soll per Bankeinzug erhoben werden.

§ 5 Organisation

Die Vorstandschaft besteht aus:

  • dem ersten Vorsitzenden,
  • dem zweiten Vorsitzenden,
  • dem dritten Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer,
  • dem Schatzmeister und
  • dem Beirat.

Die Vorstandschaft bleibt bis zur gültigen Neu- oder Wiederwahl im Amt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre. Sie muss innerhalb einer Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Wahl des ersten Vorsitzenden ist grundsätzlich durch Stimmzettel vorzunehmen. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder kann auch durch Handzeichen erfolgen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins „Freunde der Stadt Erding“. Wiederwahl ist zulässig.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 6 Tätigkeit und Geschäftsführung der Vorstandschaft

Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der erste und zweite Vorsitzende, beide vertreten den Verein gemeinsam. Vorstandssitzungen sind vom ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung, vom zweiten Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorsitzende, bzw. sein Stellvertreter führt den Vorsitz bei allen Besprechungen und Versammlungen.

Weitere Aufgaben des Vorstandes sind:

  • Die Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung,
  • die Führung der laufenden Geschäfte,
  • die Abwicklung des Haushaltes,
  • der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • die Entscheidung über den Ausschluss ( § 10) von Mitgliedern aus dem Verein,
  • die Festlegung der Veranstaltungen,
  • die Einberufung mindestens einer Mitgliederversammlung im Jahr,
  • die Festsetzung der Tagesordnung der Versammlungen,

§ 7 Mitgliederrechte

Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

§ 8 Versammlungen

Alljährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Bei dieser Gelegenheit erstattet der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der zweite Vorsitzende, über die Vereinstätigkeit Bericht. Der Schatzmeister trägt den Kassenbericht vor. Sodann wird über die Entlastung des Vorstandes abgestimmt. Hierauf erfolgt die Neuwahl des Gesamtvorstandes, wenn deren Amtszeit nach § 5 abgelaufen ist.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Versammlungen sind vom ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einzuberufen. Die Ladung hierzu ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch (per Email) zu versenden unter Angabe der anstehenden Entscheidungen nach §32 BGB. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte, schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. Email-Adresse gerichtet ist.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge zu stellen, welche mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich dem ersten, bzw. dem zweiten Vorsitzenden vorzulegen
sind.

Die Mitgliederversammlung:

  • nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen,
  • entscheidet über die Entlastung der Vorstandschaft,
  • wählt im Abstand von zwei Jahre die Vorstandschaft des Vereines und zwei Kassenrevisoren, die die notwendigen Prüfungen vorzunehmen haben,
  • bestimmt die Anzahl der Beiräte und wählt diese,
  • legt die Mitgliedsbeiträge fest
  • und entscheidet über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des leitenden
Vorsitzenden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Sämtliche Beschlüsse sind durch den Schriftführer zu protokollieren und vom ersten bzw. zweiten Vorsitzenden, sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Ableben
  • durch freiwilliges Ausscheiden
  • durch Ausschluss.

Der Austritt aus dem Verein ist dem Schriftführer schriftlich anzuzeigen. Mitglieder, welche den Vereinsbestrebungen zuwiderhandeln, das Ansehen des Vereins schädigen oder die Vereinsbeiträge nicht leisten, können durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die schriftliche Beschwerde innerhalb eines Monats an den Vorsitzenden offen, über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem ausgeschiedenen Mitglied stehen keinerlei Rechte aus dem Vereinsvermögen zu.

§ 11 Satzung

Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn die Zahl der Mitglieder nur mehr zehn beträgt und neun für die Auflösung des Vereins stimmen.
Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins „Freunde der Stadt Erding“ der Stadt Erding zur Förderung und Einrichtung der Erdinger Kindergärten zu.

Die Vereinssatzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15. Juli 1966, die erforderlichen Änderungen der §§ 6,7,9 und 10 in der Mitgliederversammlung vom 29. Oktober 1976, die Satzungsneufassung und die Namensänderung wurden in der Mitgliederversammlung vom 07. November 2016 einstimmig angenommen.